Allgemeine Geschäftsbedingungen des KOZ Gutachter KFZ Sachverständigenbüro

Nach einem Verkehrsunfall kostenlose Beratung garantiert.

1. Auftragserteilung nach § 631-651 BGB
Der Auftrag zur Gutachtenerstellung bei Haftpflicht-/ Kasko-Schäden ist in der Regel schriftlich zu erteilen, aber auch mündlich bzw. fernmündlich aufgegebene und so entgegengenommene Aufträge gelten als verbindlich. Der Auftraggeber hat das Schadenausmaß und den Schadenhergang möglichst umfassend und wahrheitsgemäß zu erläutern, um eine ordnungsgemäße Schadenaufnahmen zu ermöglichen. Alt- bzw. Vorschäden sind unaufgefordert vom Auftraggeber zu benennen bzw. aufzuzeigen. Nachteile aus unrichtigen Angaben oder durch Verschweigen von Tatsachen durch den Auftraggeber gehen zu Lasten des Auftraggebers. Angeforderte Schaden- bzw. Fahrzeugunterlagen sind vom Auftraggeber unverzüglich beizubringen und vorzulegen. Nachteile wegen verspätet oder nicht eingegangener Dokumente gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.

2. Zahlungsbedingungen
Der Auftraggeber erklärt, dass er davon in Kenntnis gesetzt ist, dass die durch den vorstehenden Auftrag entstehenden Forderungen an das KOZ Gutachter KFZ Sachverständigenbüro inh. Witali Koz, sowie an ein refinanzierendes Institut abgetreten werden können. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass Zahlungen ausschließlich auf das auf den Rechnungen angegebene Konto zu leisten sind.

3. Sachverständigen-Honorar
Das Sachverständigenhonorar berechnet sich bei Haftpflicht- und Kaskogutachten auf Grundlage der Schadenhöhe. Das Honorar berechnet sich jeweils aus einem Grundhonorar sowie Nebenkosten. Das Grundhonorar beinhaltet die Mischkalkulation. Die Honorartabelle des Auftragnehmers kann in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers eingesehen werden. Als Schadenhöhe sind im Reparaturfall die ausgewiesenen Reparaturkosten, ggf. zuzüglich einer merkantilen Wertminderung, maßgebend. Bei Totalschaden ist der Wiederbeschaffungswert (Brutto) des Fahrzeuges unmittelbar vor dem Schadenereignis die Berechnungsgrundlage. Das Sachverständigenhonorar für Gutachten zur Beweissicherung berechnet sich nach dem Zeitaufwand. Bei Gerichtsgutachten wird ordnungsgemäß nach JVEG abgerechnet. Werden zur vollständigen Schadenfeststellung De- und Montagearbeiten erforderlich, so werden diese nach Zeitaufwand abgerechnet.

4. Differenzvergütungsklausel
Erfolgt nach der Tätigkeit als Privatsachverständiger eine weitere gerichtliche zu Beweissicherungs- zwecken – entweder als Zeuge, sachverständiger Zeuge oder auch gerichtlicher Sachverständiger – so wird die Differenz fällig zwischen der gerichtlichen Entschädigung und dem Honorar gemäß §3 dieser AGB.

5. Mehrwertsteuer
Sämtliche aufgeführten EUR- Beträge verstehen sich immer ohne die jeweils gültige Mehrwertsteuer.

6. Rechnungsprüfungsberichte / Nachbesichtigungen
Rechnungsprüfungsberichte und Nachbesichtigungen gelten grundsätzlich als neue Aufträge und werden mit 25% des sich aus der Honorartabelle ergebenden Grundhonorars zzgl. Nebenkosten abgerechnet. Alle anderen möglich anfallenden Kosten beziehen sich immer auf die aktuelle Honorarbefragung der BVSK Tabelle.

7. Stornierungen
Auftragsstornierungen sind schriftlich, per Telefax oder E-Mail mitzuteilen. Stornierungskosten werden nur nach Tatsächlich entstehenden Kosten berechnet und sind unmittelbar fällig.

8. Gutachtenerstellung
Der Auftraggeber erhält, falls nicht anders vereinbart, das Gutachten in 2 Ausfertigungen, bestehend aus einem Original mit Lichtbildanhang und eine Kopie. Eine weitere Kopie und der Lichtbildnegativsatz verbleiben beim Sachverständigen. Form, Gliederung und Inhalt der Gutachten für Haftpflicht- und Kaskoschäden entsprechen den Richtlinien des Instituts für Sachverständigenwesen. Änderungen infolge abweichender Rechtsvorschriften bleiben vorbehalten.

9. Gutachtenversand
Der Versand der Gutachten an den Auftraggeber oder auf Wunsch des Auftraggebers an Dritte, erfolgt auf Risiko des Auftraggebers

10. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist das Amtsgericht Wetzlar.

11. Schlussbestimmung
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Zusatz bei Kfz-Bewertungen: Bei Bewertungen von Kraftfahrzeugen und Kfz-Anhängern ist der Auftraggeber verpflichtet, das KOZ Gutachter KFZ Sachverständigenbüro bzw. seinen Mitarbeitern vor Erstellung des Gutachtens die die Verkehrssicherheit betreffenden Mängel, ihm bekannte versteckte Mängel sowie vorausgegangene Unfälle an dem zu prüfende Fahrzeug oder Kfz-Anhänger mitzuteilen. Die zum Fahrzeug bzw. Kfz-Anhänger gehörenden Papiere (Fahrzeugbrief, -schein, Betriebserlaubnis, Prüfbericht, Anmeldebescheinigung oder Verwaltungsbehörde) sind – soweit vorhanden – vorzulegen; ebenso Originalrechnungen über Instandsetzungen, insbesondere Aufwendungen auszuweisen. Etwaige Einsprüche gegen die Höhe der Bewertung sind unter Beifügung des Gutachtens schriftlich innerhalb einer Woche an das KOZ Gutachter KFZ Sachverständigenbüro zu richten. Der Versand der Bewertungen erfolgt im Regelfall per Nachnahme, Ausnahmen bedürfen der Absprache mit dem Auftragnehmer.